Unsere Satzung

  • 1 – Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Sängervereinigung 1925 Borken“ mit Zusatz e.V.

Er hat seinen Sitz in 46325 Borken/Westfalen und ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Borken eingetragen.

  • 2 – Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und

      unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

      Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

             Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen

             vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

     keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck

     des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber

     von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen

     Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

(5) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen

     Richtung.

  • 3 – Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus aktiven (singenden), passiven und fördernden Mitgliedern.

(2) Aktives (singendes) Mitglied kann jeder stimmbegabte Mann sein, der bereit ist, grundsätzlich

     und regelmäßig an den Chorproben und Chorauftritten teilzunehmen.

(3) Zu einem passiven Mitglied wird derjenige, der aus gesundheitlichen oder persönlichen

     Gründen nicht mehr als aktives (singendes) Mitglied an den regelmäßigen Proben und

     Auftritten des Chores teilnehmen kann, aber weiterhin dem Chor angehören möchte.

     Nach entsprechender Erfüllung der für eine aktive Mitgliedschaft erforderlichen Voraussetzungen

     kann eine passive Mitgliedschaft wieder in eine aktive Mitgliedschaft umgeschrieben werden.

     Aktive und passive Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des

     Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen oder mündlichen Antrag. Lehnt dieser

     den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

     Diese entscheidet endgültig.

  • 4 – Mitgliedsbeitrag

(1) Der Jahres Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird in zwei Raten jeweils im Februar und August von einem vom

     Mitglied zu benennenden Bankkonto per Lastschriftverfahren eingezogen.

(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins 

     keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer eingezahlten Kapitalanteile und keinen     

     Auseinandersetzungsanspruch.

  • 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

            – durch freiwilligen Austritt,

            – durch Tod,

            – durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt ist nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich

                   und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bis zum Austrittsdatum bleibt das

                   ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden; der anteilige Jahresbeitrag wird nicht erstattet.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger

     Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden; der anteilige Jahresbeitrag wird nicht erstattet.

  • 6 – Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven (singenden) Mitglieder außerdem      die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen im Einzelfall von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

  • 7 – Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

  • 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

           a) die Mitgliederversammlung

           b) der Vorstand

  • 9 – Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen,

     im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher durch Bekanntgabe während einer regelmäßigen

     Chorprobe einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung jedem Mitglied zugänglich zu machen.

     Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl

     der Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversamm1ung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse,

     mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst

     und durch den Schriftfahrer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt

     als Ablehnung.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgend Aufgaben:

            • Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung;
            • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
            • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
            • Wahl des Vorstandes;
            • Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
            • Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
            • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
            • Entscheidungen nach § 3 und § 4 der Satzung;
            • Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters.

 (5) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind bis acht Tage vor der

      Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich, jeweils begründet, beim Vorstand einzureichen.

  • 10 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

            • dem geschäftsführenden Vorstand
            • dem erweiterten Vorstand

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

            • der Vorsitzende,
            • der stellvertretende (zweite) Vorsitzende,
            • der Schriftführer,
            • der Kassierer.

(3) Dem erweiterten Vorstand gehören an

            • der Chorleiter,
            • der stellvertretende Schriftführer und der stellvertretende Kassierer,
            • drei Notenwarte,
            • der Pressewart,
            • der Festausschuss, bestehend aus zwei aktiven Vereinsmitgliedern,
            • je ein Sprecher der einzelnen Chorstimmen (1. Tenor, 2. Tenor, L Bass, 2. Bass).

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(5) Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Vorstand gemeinsam.

(6) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt

     auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis

     zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

(7) Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand

     berufen wird. Einzelheiten zur Wahl regelt die Geschäftsordnung der Sängervereinigung 1925 Borken.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden

     Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind

     schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftfahrer zu unterzeichnen.

  • 11 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 12 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege des Chorgesanges.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  • 13 – Datenschutzbestimmungen

(1) Der Chor verarbeitet mit Einwilligung seiner Mitglieder bzw. im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse und zur Erfüllung der Aufgaben des Chores die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Er erhebt, verarbeitet und nutzt diese auch auf elektronischem Wege, ausschließlich im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Chores. Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 a, b und f DS-GVO):

– Name, Vorname, Anschrift,

– Geburtsdatum und -ort,

– Vorname der Partner*in,

– Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, E-Mailadresse) bei Mitgliedern und

  Funktionsträgern;

– Zeitpunkt des Eintritts in den Verein

– Ehrungen

– Für die Beitragsverwaltung die Bankverbindung, Art. 6 Abs. 1 Satz b DSGVO

Diese Daten werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Erfüllung des Mitgliedsvertrages und der Satzungsregelung, zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins und zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeichert. Dazu gehören auch die Öffentlichkeitsarbeit und das Sponsoring.

Speicherdauer: Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Sie werden des Weiteren gelöscht, wenn das betroffene Mitglied seine Einwilligung versagt oder widerruft. Die für eine etwaige Lohnabrechnung von Personen, die im Verein beschäftigt sind, sowie die Daten, die für die Beitragsverwaltung gespeichert wurden, werden zehn Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft bzw. der Tätigkeit für den Verein gelöscht.

IP-Adressen, die beim Besuch der Vereinswebsite gespeichert wurden, werden nach 30 Tagen gelöscht. Dem Vereinsmitglied steht ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO), ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), ein Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO), ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO), ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO), ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) zu.

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben oder, wenn sie zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Vereins, insbesondere gegenüber seinen Mitgliedern, oder zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind. In diesem Fall werden die Betroffenen unverzüglich benachrichtigt.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Auskunft über die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe seiner Daten zu verlangen. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Erhebung, Verarbeitung oder Weitergabe seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen. Schließlich hat er das Recht zur Beschwerde an den Landesdatenschutzbeauftragten.

(2) Für das Beitrags- und Rechnungswesen werden des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (insbesondre IBAN, BIC) gespeichert, verarbeitet und – soweit zur Erfüllung der Aufgaben des Chores erforderlich – weitergegeben.

(3) Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

(4) Im Rahmen der Bestandsverwaltung, der Beitragserhebung und des Rechnungswesens, werden die unter Ziff. 1 und 2 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

(5) Die Meldungen der Landesverbände und die personenbezogenen Daten der Mitglieder dürfen vom Chor zur Erfüllung seines Vereinszwecks weitergegeben werden, insbesondere an die maßgeblichen Bankinstitute, Steuerberater, Finanzverwaltung etc. Soweit die Weitergabe an Vertragspartner und Dienstleister des Chores im Rahmen des Chorzwecks geschieht, stellt dieser durch entsprechende vertragliche Regelungen sicher, dass der Vertragspartner den Schutz der personenbezogenen Daten der Mitglieder des Chores in gleichem Maße sicherstellt wie dieser selbst, und schließt hierfür die erforderlichen Verträge ab. Der Chor wird die personenbezogenen Daten nach Zweckerreichung oder Widerspruch eines Mitglieds unverzüglich löschen und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekanntgeben. Im Übrigen werden die Daten ausgetretener oder verstorbener Mitglieder archiviert und durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen und buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet oder gelöscht, soweit ein Widerspruch vorliegt oder soweit die Daten zur Erfüllung des Vereinszwecks oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtung des Vereins nicht mehr benötigt werden.

(6) Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

      • 14 – Geschäftsordnung

Die Sängervereinigung 1925 Borken gibt sich ergänzend zu dieser Satzung eine Geschäftsordnung.

      • 15 – Inkrafttreten

Die ursprüngliche Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 07. Januar 2006 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

Die vorliegende 1. Änderung/ Ergänzung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung
vom 21. Januar 2023 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.